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Nutzungsbedingungen

Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen für Software-as-a-Service-Verträge (SaaS-AGB)
der Procuros GmbH

§ 1 Vertragsgegenstand; AGB

(1) Gegenstand des Software-as-a-Service-Vertrags (der „Vertrag“) ist die Gewährung der Nutzung der Software Procuros Integration Hub (im Folgenden die „Software“) der Procuros GmbH (im Folgenden der „Anbieter“) im Unternehmen des Kunden über eine Datenfernverbindung und die entgeltliche Bereitstellung von Speicherplatz auf den Servern des Anbieters; zeitlich begrenzt auf die Laufzeit des Vertrags.

(2) Diese SaaS-AGB gelten ergänzend zu den allgemeinen AGB des Anbieters und den einzelnen vertraglichen Vereinbarungen bei Vertragsabschlüssen im Sinne des § 1 Absatz 1. Widersprechen SaaS-AGB und allgemeine AGB des Anbieters einander, haben die SaaS-AGB Vorrang vor den allgemeinen AGB.

§ 2 Leistungen des Anbieters

(1) Der Anbieter gewährt dem Kunden die Nutzung der jeweils aktuellen Version der Software über eine Datenfernverbindung mittels eines Zugriffs über einen Browser.

(2) Der Anbieter gewährleistet die Funktionsfähigkeit und Verfügbarkeit der Software für die Dauer des Vertragsverhältnisses und hält sie in einem für die vertragsgemäße Nutzung geeigneten Zustand.

(3) Der Funktionsumfang der Software umfasst im Wesentlichen Folgendes:

  • Digitale Anbindung von Handelspartnern
  • Übertragung und Abruf von Daten aus dem ERP-System des Kunden

(4) Der Anbieter schuldet keine Anpassung an die individuellen Bedürfnisse oder die IT-Umgebung des Kunden, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

(5) Der Kunde bleibt Eigentümer der auf den Servern des Anbieters gespeicherten Daten und kann jederzeit deren Rückgabe verlangen.

(6) Nach Vertragsschluss übermittelt der Anbieter dem Kunden unverzüglich die Zugangsdaten für die berechtigten Nutzer in elektronischer Form.

(7) Darüber hinaus stellt der Anbieter dem Kunden nach Vertragsschluss eine Benutzerdokumentation (die „Dokumentation“) in elektronischer Form zur Verfügung. Die Dokumentation kann auch während der Nutzung der Software jederzeit eingesehen und in einem gängigen Format von der Website des Anbieters heruntergeladen werden.

(8) Der Anbieter ist außerdem verpflichtet, Schulungen zur Nutzung der Software in geeigneter Art und Umfang anzubieten. Führt ein Update der Software aus Sicht des Anbieters zu einer Aktualisierung der Dokumentation und zu einem erneuten Schulungsbedarf, wird der Anbieter die Dokumentation, die sich mit den Neuerungen der Software befasst, überarbeiten, zur Verfügung stellen und die entsprechende Schulung anbieten.

(9) Der Anbieter führt regelmäßig Wartungsarbeiten an der Software durch und informiert den Kunden darüber rechtzeitig. Die Wartung erfolgt regelmäßig außerhalb der normalen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Deutschland, die „Geschäftszeiten“), es sei denn, die Wartung muss aus zwingenden Gründen zu einem anderen Zeitpunkt durchgeführt werden.

(10) Der Anbieter kann die Software jederzeit aktualisieren und weiterentwickeln und insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage, technischer Entwicklungen oder zur Verbesserung der IT-Sicherheit anpassen. Dabei wird der Anbieter die berechtigten Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen und den Kunden rechtzeitig über notwendige Aktualisierungen informieren. Im Falle einer erheblichen Beeinträchtigung der berechtigten Interessen des Kunden steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu.

(11) Wenn der Anbieter wesentliche neue Funktionen oder Upgrades der Software zur Verfügung stellt, wird der Anbieter diese dem Kunden anbieten und den Kunden über die damit verbundenen zusätzlichen Kosten informieren.

§ 3 Speicherplatz

(1) Im Rahmen der Nutzung der Software stellt der Anbieter dem Kunden Speicherplatz in einem produktspezifisch angemessenen Umfang auf einem Datenserver des Anbieters oder eines vom Anbieter beauftragten Dritten zur Verfügung. Der Kunde kann diesen Speicherplatz nutzen, um bestimmte Daten zu speichern, einzusehen und zu verarbeiten, die für die Nutzung der Software erforderlich sind. Für die Bereitstellung des Speicherplatzes fallen keine gesonderten Kosten an.

(2) Der Anbieter schuldet nur die Bereitstellung des Speicherplatzes und die Sicherung der vom Kunden übermittelten und verarbeiteten Daten. Der Anbieter verpflichtet sich, angemessene und dem Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen gegen Datenverlust zu treffen und den unbefugten Zugriff Dritter auf die Daten des Kunden zu verhindern. Zu diesem Zweck erstellt der Anbieter regelmäßig Backups. Darüber hinaus unterliegt der Anbieter keinen Obhut- oder Verwahrungspflichten.

(3) Der Kunde verpflichtet sich, auf dem bereitgestellten Speicherplatz keine Inhalte zu speichern, deren Bereitstellung, Veröffentlichung oder Nutzung gegen geltendes Recht, behördliche Vorgaben oder Rechte Dritter verstößt. Des Weiteren verpflichtet sich der Kunde, seine Daten und Informationen vor deren Speicherung auf dem Datenserver auf Viren oder andere schädliche Bestandteile zu überprüfen und hierfür dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen (z.B. Virenschutzprogramme) einzusetzen.

(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, den ihm zur Verfügung gestellten Speicherplatz Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung zu stellen.

§ 4 Nutzungsumfang und Rechte

(1) Der Anbieter ist alleiniger und ausschließlicher Inhaber aller Rechte an der bereitgestellten Software.

(2) Der Kunde erhält einfache, d. h. nicht unterlizenzierbare, nicht ausschließliche, nicht übertragbare, zeitlich auf die Vertragsdauer und das vereinbarte Gebiet begrenzte Rechte an der jeweils aktuellsten Version der Software, um die Software gemäß den vertraglichen Bestimmungen zu nutzen.

(3) Die Software wird nicht physisch an den Kunden übertragen; die Software verbleibt auf den Systemen des Anbieters.

(4) Der Kunde darf die Software nur bestimmungsgemäß und im Rahmen seiner eigenen Geschäftstätigkeit durch eigenes Personal nutzen. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die Software für andere Zwecke zu nutzen.

(5) Der Quellcode der Software darf dem Kunden nicht zur Verfügung gestellt werden, und der Kunde erklärt sich damit einverstanden, selbst keine Rückentwicklung zu entwickeln, zu disassemblieren, zu dekompilieren, zu übersetzen oder unbefugte Offenlegungen vorzunehmen oder zu veranlassen oder zu gestatten, dass solche Rückentwicklungen, Disassemblierungen, Dekompilierungen, Übersetzungen oder unbefugte Offenlegungen vorgenommen werden, es sei denn, dies ist nach geltendem zwingenden Recht zulässig.

(6) Der Kunde darf die Software nicht vervielfältigen, es sei denn, dies ist für die vertragsgemäße Nutzung oder für Zwecke einer angemessenen Sicherung oder Notfallwiederherstellung erforderlich oder anderweitig nach den geltenden zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Die vertragsgemäße Vervielfältigung umfasst das Laden in den Arbeitsspeicher auf dem Server des Anbieters, nicht jedoch die Installation, auch nicht vorübergehend, oder die Speicherung auf Datenträgern des Kunden. Die Dokumentation darf nur für den internen Gebrauch vervielfältigt werden.

(7) Der Kunde ist nicht berechtigt, Dritten Nutzungsrechte an der Software, der Dokumentation und sonstigem Begleitmaterial einzuräumen. Davon ausgenommen ist die Übertragung der Nutzung der Software an solche Dritte, denen kein eigenständiges Nutzungsrecht eingeräumt wird und die hinsichtlich der Nutzung der Software den Weisungen des Kunden unterliegen.

(8) Soweit es für die vertragsgemäße Nutzung erforderlich ist, räumt der Kunde dem Anbieter das Recht ein, die vom Anbieter für den Kunden gespeicherten Daten zu vervielfältigen und diese Daten in einem Failover-Rechenzentrum zu speichern. Sollte es zur Behebung von Störungen erforderlich sein, ist es dem Anbieter gestattet, Änderungen an der Datenstruktur und dem Datenformat vorzunehmen.

§ 5 Problembehandlung

(1) Der Anbieter garantiert eine Gesamtverfügbarkeit der Software und eine Abrufbarkeit der Daten von mindestens 99% pro Monat am Delivery Point. Der Lieferpunkt ist der Router-Ausgang des Rechenzentrums des Anbieters. Der Anbieter stellt die Software am Lieferpunkt zur Verfügung. Der Anbieter ist berechtigt, den Lieferpunkt neu zu definieren, sofern dies für einen reibungslosen Zugang zu den von ihm geschuldeten Diensten erforderlich ist.

(2) Als Verfügbarkeit gilt die Fähigkeit des Kunden, alle Hauptfunktionen der Software zu nutzen. Als Zeiten der Verfügbarkeit der Software gelten sowohl Wartungszeiten als auch Zeiten von Störungen unter Einhaltung der Mängelbehebungsfrist. Zeiten unerheblicher Störungen werden bei der Berechnung der Verfügbarkeit nicht berücksichtigt. Für den Nachweis der Verfügbarkeit sind die Messgeräte des Anbieters im Rechenzentrum maßgebend.

(3) Der Kunde hat etwaige Störungen unverzüglich an die auf der Website des Anbieters angegebenen Kontaktdaten zu melden. Die Meldung und Behebung von Störungen ist innerhalb der Geschäftszeiten gewährleistet.

(4) Der Anbieter wird schwerwiegende Störungen (die Nutzung der Software als Ganzes oder einer Hauptfunktion der Software ist nicht möglich) auch außerhalb der Geschäftszeiten spätestens innerhalb von zwei Stunden nach Eingang der Störungsmeldung beheben — sofern die Meldung innerhalb der Geschäftszeiten erfolgt. Ist absehbar, dass die Störung innerhalb dieser Frist nicht behoben werden kann, wird der Anbieter den Kunden unverzüglich darüber informieren und den Kunden über die zu erwartende Überschreitung der Frist informieren.

(5) Andere erhebliche Störungen (Haupt- oder Nebenfunktionen der Software sind gestört, können aber genutzt werden; oder andere, nicht nur unerhebliche Störungen) sind innerhalb von spätestens zwölf Stunden innerhalb der Geschäftszeiten zu beheben.

(6) Die Beseitigung unerheblicher Störungen liegt im Ermessen des Anbieters.

(7) Bei Unmöglichkeit oder Unterlassung der Mängelbeseitigung, schuldhafter oder unzumutbarer Verzögerung oder schwerwiegender und endgültiger Weigerung der Mangelbeseitigung durch den Anbieter oder sonstiger Unzumutbarkeit der Mangelbeseitigung für den Kunden ist der Kunde insbesondere berechtigt, die geschuldete Vergütung entsprechend dem Umfang der Beeinträchtigung zu kürzen (Minderung). Der Kunde ist nicht berechtigt, einen Minderungsanspruch dadurch geltend zu machen, dass er den Betrag der Minderung eigenständig von dem fortlaufend zu zahlenden Entgelt abzieht; der bereicherungsrechtliche Anspruch des Kunden auf Rückforderung des zu viel gezahlten Entgelts bleibt unberührt.

§ 6 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde verpflichtet sich, die für die Nutzung der Software und der damit verbundenen Serviceangebote erforderliche Datenfernverbindung zwischen dem in dieser Vereinbarung definierten Lieferpunkt und dem IT-System des Kunden herzustellen und aufrechtzuerhalten.

(2) Die vertragsgemäße Nutzung der Software setzt voraus, dass die vom Kunden verwendete Hard- und Software, einschließlich Arbeitsstationen, Router, Datenkommunikationseinrichtungen usw., die technischen Mindestanforderungen für die Nutzung der Software erfüllen (die „Mindestanforderungen“). Die Mindestanforderungen wurden dem Kunden vom Anbieter mitgeteilt. Die für die Nutzung der Software erforderliche Konfiguration des IT-Systems des Kunden obliegt dem Kunden; der Anbieter bietet jedoch an, den Kunden diesbezüglich auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung entgeltlich zu unterstützen.

(3) Der Kunde hat die ihm übermittelten Zugangsdaten vor dem Zugriff Dritter zu schützen und entsprechend dem Stand der Technik sicher aufzubewahren. Der Kunde stellt sicher, dass sie nur im vertraglich vereinbarten Umfang verwendet werden. Der Anbieter wird unverzüglich über jeden unberechtigten Zugriff informiert.

(4) Der Kunde wird sich mit den Informationen in der Softwaredokumentation (Abschnitt 2 (7)) vertraut machen und unter Berücksichtigung der in der Dokumentation enthaltenen Informationen einen Notfallplan für deren Betrieb erstellen. Fällt die Software vollständig aus oder ist ihre Nutzung nur in einer Weise möglich, die den Betrieb des Kunden erheblich beeinträchtigt, hat der Kunde auf der Grundlage der Dokumentation und des Notfallplans unverzüglich Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs zu ergreifen.

(5) Der Kunde überprüft die Daten vor ihrer Speicherung oder Verwendung in der Software auf Viren oder andere schädliche Bestandteile und setzt hierfür dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen (z. B. Virenschutzprogramme) ein.

(6) Der Kunde ist dafür verantwortlich, regelmäßig angemessene Datensicherungen anzufertigen.

(7) Der Kunde gewährleistet, dass die auf den Servern des Anbieters gespeicherten Inhalte und Daten sowie deren Nutzung und Bereitstellung durch den Anbieter nicht gegen geltendes Recht, behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder Vereinbarungen mit Dritten verstoßen. Der Kunde stellt den Anbieter auf erstes Anfordern von Ansprüchen frei, die Dritte aufgrund eines Verstoßes gegen diese Klausel geltend machen.

§ 7 Gewährleistung

(1) Der Anbieter gewährleistet die Funktions- und Betriebsbereitschaft der Software und der damit verbundenen Serviceangebote gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften.

(2) Bei Serviceangeboten, die die Übertragung von Daten beinhalten, übernimmt der Anbieter keine Verantwortung für die Verfügbarkeit oder Qualität solcher Übertragungen. Schadensersatzansprüche nach § 536a BGB wegen Mängeln, die auf Fehler oder Einschränkungen bei der Datenübertragung zurückzuführen sind, bestehen nicht.

(3) Hinsichtlich der Gewährung der Nutzung der Software sowie der Bereitstellung von Speicherplatz gelten die Gewährleistungsbestimmungen des deutschen Mietrechts (§§ 535 ff. Es gilt das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).

(4) Ein Mangel liegt vor, wenn die Software bei vertragsgemäßer Nutzung nicht die in der Funktionsbeschreibung angegebene Leistung erbringt und dies die Eignung für die vertraglich vereinbarte Nutzung wesentlich beeinträchtigt.

(5) Gewährleistungsansprüche des Kunden bestehen nicht

  • bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Nutzbarkeit der Software;
  • bei Mängeln, die auf die Nichteinhaltung der für die Software bereitgestellten und in der Dokumentation angegebenen Nutzungsbedingungen zurückzuführen sind;
  • im Falle einer Fehlbedienung durch den Kunden;
  • im Falle der Verwendung von Hardware, Software oder anderen Geräten, die nicht für die Nutzung der Software geeignet sind, oder bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen;
  • wenn der Kunde einen Mangel nicht unverzüglich meldet und der Anbieter den Mangel aufgrund der unterlassenen unverzüglichen Mängelrüge nicht beheben konnte; oder
  • wenn der Kunde den Mangel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kannte und sich seine Rechte nicht vorbehalten hat.

(6) Der Kunde hat dem Anbieter Mängel unverzüglich mitzuteilen.

(7) Die Gewährleistung für nur unerhebliche Beeinträchtigungen der Tauglichkeit der erbrachten Leistungen ist ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536a Abs. 1 BGB für Mängel, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorlagen, ist ausgeschlossen.

(8) Soweit es sich bei den im Zusammenhang mit der Nutzung der Software angebotenen Dienstleistungen um reine Dienstleistungen (z.B. Supportleistungen) handelt, haftet der Anbieter für Mängel dieser Dienste nach den Regeln des Dienstvertragsrechts (§§ 611 ff. Deutsches Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

§ 8 Rechtsmängel; Schadensersatz

(1) Der Anbieter gewährleistet, dass die Software keine Rechte Dritter verletzt. Der Anbieter stellt den Kunden von allen Ansprüchen Dritter aufgrund von Schutzrechtsverletzungen, die der Anbieter im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Nutzung der Software zu vertreten hat, auf erstes Anfordern frei und erstattet dem Kunden die Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung. Der Kunde wird den Anbieter unverzüglich über alle Ansprüche informieren, die Dritte aufgrund der vertragsgemäßen Nutzung der Software gegen ihn geltend machen, und erteilt dem Anbieter alle zur Abwehr der Ansprüche erforderlichen Vollmachten und Vollmachten.

(2) Ist eine Befreiung im Außenverhältnis nicht möglich, gilt die Verpflichtung im Innenverhältnis.

(3) Der Freistellungsanspruch gemäß Absatz (1) erlischt, wenn der Kunde den Anbieter nicht unverzüglich über die Geltendmachung von Ansprüchen Dritter informiert, es sei denn, es liegt ein Fall der unbeschränkten Haftung vor.

§ 9 Vergütungs- und Zahlungsbedingungen

(1) Als Gegenleistung für die Leistungen des Anbieters zahlt der Kunde dem Anbieter die vereinbarten Entgelte zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer (das „Entgelt“). Die Gebühr ist abhängig von der tatsächlichen Nutzung der Dienste.

(2) Bei Änderungen des Funktionsumfangs gemäß den vereinbarten Bedingungen wird das Honorar entsprechend den vereinbarten Bedingungen angepasst. In diesem Fall gilt die Gebührenerhöhung für die Anbindung neuer Handelspartner oder Dokumenttypen ab dem Zeitpunkt der virtuellen Verbindungsanfrage des Partners und/oder des Dokumenttyps über das Procuros-Portal.

(3) Die Rechnung wird monatlich ausgestellt. Die Rechnung ist innerhalb von 14 Arbeitstagen (Hamburg/Deutschland) ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(4) Die bevorzugte Zahlungsart ist das „Lastschriftmandat“, das den regelmäßigen Einzug des Rechnungsbetrags durch den Anbieter ermöglicht und dem Kunden kostenlos zur Verfügung steht. Für die Nutzung sonstiger Zahlungsarten wird dem Kunden eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15€ pro Rechnung in Rechnung gestellt.

(5) Der erste Rechnungsmonat beginnt mit dem ersten Tag des Folgemonats nach Vertragsunterzeichnung.

(6) Bei Mehrkosten ist der Anbieter berechtigt, das zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen entsprechend zu erhöhen (§ 315 BGB). Bei sinkenden Kosten erfolgt eine Minderung der Gebühr ebenfalls nach billigem Ermessen. Der Zeitpunkt der Änderung der Gebühren muss so gewählt werden, dass Kostensenkungen mindestens die gleichen Auswirkungen auf die Gebühren haben können wie Kostenerhöhungen.

(7) Der Anbieter wird den Kunden sechs Wochen vor Wirksamwerden der Änderung unter Hinweis auf das Kündigungsrecht gemäß Satz 2 über Änderungen der Gebühr in Textform informieren. Im Falle einer Erhöhung der Gebühr hat der Kunde das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen.

§ 10 Vertragsdauer und Kündigung

(1) Der Vertrag tritt mit der Unterschrift beider Parteien in Kraft und läuft für die im Einzelvertrag vereinbarte Zeit. Wird kein konkreter Vertrag vereinbart, gilt die Vertragsdauer als unbefristet.

(2) Die Vertragslaufzeit, Verlängerung und Kündigung sind im Vertrag ausdrücklich festgelegt und gelten für das individuelle Vertragsverhältnis mit Procuros. Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Sofern keine besondere Kündigungsklausel offen vereinbart ist, gilt die Kündigung als 90 Tage zum Ende eines Monats.

(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Insbesondere ist der Anbieter berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund bei wiederholtem oder erheblichem Zahlungsverzug des Kunden fristlos zu kündigen.

(4) Im Falle einer Kündigung des Vertrags stellt der Anbieter dem Kunden die auf dem ihm zur Verfügung gestellten Speicherplatz befindlichen Daten auf einem mobilen Datenträger oder zum Download kostenlos zur Verfügung oder stellt dem Kunden auf entsprechende Anfrage des Kunden eine Kopie davon zur Verfügung („Übergabe“).

(5) Der Anbieter löscht alle auf seinen Servern verbleibenden Daten des Kunden 30 Tage nach Übergabe, spätestens jedoch ein Jahr nach Beendigung des Vertrags dauerhaft, es sei denn, der Kunde teilt dem Anbieter innerhalb dieser Frist mit, dass die ihm übergebenen Daten nicht lesbar oder vollständig sind. Es besteht kein Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht an den Daten zugunsten des Anbieters. Die Nichtmitteilung gilt als Zustimmung zur Löschung der Daten. Für die Einhaltung der Aufbewahrungsfristen nach geltendem Handels- und Steuerrecht ist allein der Kunde verantwortlich.

(6) Zurückbehaltungsrechte sowie das gesetzliche Vermieterpfandrecht gemäß §§ 562, 578 BGB zugunsten des Anbieters an den Daten des Kunden sind ausgeschlossen.

(7) Hat der Anbieter dem Kunden die Software zur Verfügung gestellt, ist der Kunde nach Beendigung des Vertrags verpflichtet, die Software dauerhaft auf seinen IT-Systemen zu löschen und alle Datenträger mit der zur Verfügung gestellten Software sowie alle zur Verfügung gestellten Dokumentationen, Materialien und sonstigen Dokumente an den Anbieter zurückzugeben. Die Rücksendung erfolgt auf eigene Kosten des Kunden.

(8) Jede Nutzung der Software nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist untersagt.

(9) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, als Referenzkunde des Anbieters zu gelten. Zu diesem Zweck kann der Anbieter den Kunden in ein Kundenverzeichnis aufnehmen, das zu Referenz- und Akquisitionszwecken, z.B. zur Platzierung auf Websites, verwendet werden kann.

§ 11 Datenschutz; Geheimhaltung

(1) Die Parteien haben die jeweils für sie geltenden Datenschutzbestimmungen einzuhalten.

(2) Sofern und soweit der Anbieter im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden hat, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine entsprechende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung ab und fügen sie dieser Vereinbarung als Anlage bei. In diesem Fall verarbeitet der Anbieter die betreffenden personenbezogenen Daten ausschließlich gemäß den darin enthaltenen Bestimmungen und gemäß den Anweisungen des Kunden.

(3) Der Anbieter verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen (einschließlich Geschäftsgeheimnisse), die ihm im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung und ihrer Erfüllung bekannt werden, geheim zu halten und diese Informationen nicht an Dritte weiterzugeben, weiterzugeben oder anderweitig zu nutzen. Vertrauliche Informationen sind Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit schriftlich oder elektronisch mitgeteilt wurde. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht nicht, wenn der Anbieter gesetzlich oder aufgrund einer rechtskräftigen oder rechtskräftigen Entscheidung einer Behörde oder eines Gerichts zur Offenlegung der vertraulichen Informationen verpflichtet ist.

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§ 1 Vertragsgegenstand; AGB

(1) Gegenstand des Software-as-a-Service-Vertrags (der „Vertrag“) ist die Gewährung der Nutzung der Software Procuros Integration Hub (im Folgenden die „Software“) der Procuros GmbH (im Folgenden der „Anbieter“) im Unternehmen des Kunden über eine Datenfernverbindung und die entgeltliche Bereitstellung von Speicherplatz auf den Servern des Anbieters; zeitlich begrenzt auf die Laufzeit des Vertrags.

(2) Diese SaaS-AGB gelten ergänzend zu den allgemeinen AGB des Anbieters und den einzelnen vertraglichen Vereinbarungen bei Vertragsabschlüssen im Sinne des § 1 Absatz 1. Widersprechen SaaS-AGB und allgemeine AGB des Anbieters einander, haben die SaaS-AGB Vorrang vor den allgemeinen AGB.

§ 2 Leistungen des Anbieters

(1) Der Anbieter gewährt dem Kunden die Nutzung der jeweils aktuellen Version der Software über eine Datenfernverbindung mittels eines Zugriffs über einen Browser.

(2) Der Anbieter gewährleistet die Funktionsfähigkeit und Verfügbarkeit der Software für die Dauer des Vertragsverhältnisses und hält sie in einem für die vertragsgemäße Nutzung geeigneten Zustand.

(3) Der Funktionsumfang der Software umfasst im Wesentlichen Folgendes:

  • Digitale Anbindung von Handelspartnern
  • Übertragung und Abruf von Daten aus dem ERP-System des Kunden

(4) Der Anbieter schuldet keine Anpassung an die individuellen Bedürfnisse oder die IT-Umgebung des Kunden, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

(5) Der Kunde bleibt Eigentümer der auf den Servern des Anbieters gespeicherten Daten und kann jederzeit deren Rückgabe verlangen.

(6) Nach Vertragsschluss übermittelt der Anbieter dem Kunden unverzüglich die Zugangsdaten für die berechtigten Nutzer in elektronischer Form.

(7) Darüber hinaus stellt der Anbieter dem Kunden nach Vertragsschluss eine Benutzerdokumentation (die „Dokumentation“) in elektronischer Form zur Verfügung. Die Dokumentation kann auch während der Nutzung der Software jederzeit eingesehen und in einem gängigen Format von der Website des Anbieters heruntergeladen werden.

(8) Der Anbieter ist außerdem verpflichtet, Schulungen zur Nutzung der Software in geeigneter Art und Umfang anzubieten. Führt ein Update der Software aus Sicht des Anbieters zu einer Aktualisierung der Dokumentation und zu einem erneuten Schulungsbedarf, wird der Anbieter die Dokumentation, die sich mit den Neuerungen der Software befasst, überarbeiten, zur Verfügung stellen und die entsprechende Schulung anbieten.

(9) Der Anbieter führt regelmäßig Wartungsarbeiten an der Software durch und informiert den Kunden darüber rechtzeitig. Die Wartung erfolgt regelmäßig außerhalb der normalen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Deutschland, die „Geschäftszeiten“), es sei denn, die Wartung muss aus zwingenden Gründen zu einem anderen Zeitpunkt durchgeführt werden.

(10) Der Anbieter kann die Software jederzeit aktualisieren und weiterentwickeln und insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage, technischer Entwicklungen oder zur Verbesserung der IT-Sicherheit anpassen. Dabei wird der Anbieter die berechtigten Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen und den Kunden rechtzeitig über notwendige Aktualisierungen informieren. Im Falle einer erheblichen Beeinträchtigung der berechtigten Interessen des Kunden steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu.

(11) Wenn der Anbieter wesentliche neue Funktionen oder Upgrades der Software zur Verfügung stellt, wird der Anbieter diese dem Kunden anbieten und den Kunden über die damit verbundenen zusätzlichen Kosten informieren.

§ 3 Speicherplatz

(1) Im Rahmen der Nutzung der Software stellt der Anbieter dem Kunden Speicherplatz in einem produktspezifisch angemessenen Umfang auf einem Datenserver des Anbieters oder eines vom Anbieter beauftragten Dritten zur Verfügung. Der Kunde kann diesen Speicherplatz nutzen, um bestimmte Daten zu speichern, einzusehen und zu verarbeiten, die für die Nutzung der Software erforderlich sind. Für die Bereitstellung des Speicherplatzes fallen keine gesonderten Kosten an.

(2) Der Anbieter schuldet nur die Bereitstellung des Speicherplatzes und die Sicherung der vom Kunden übermittelten und verarbeiteten Daten. Der Anbieter verpflichtet sich, angemessene und dem Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen gegen Datenverlust zu treffen und den unbefugten Zugriff Dritter auf die Daten des Kunden zu verhindern. Zu diesem Zweck erstellt der Anbieter regelmäßig Backups. Darüber hinaus unterliegt der Anbieter keinen Obhut- oder Verwahrungspflichten.

(3) Der Kunde verpflichtet sich, auf dem bereitgestellten Speicherplatz keine Inhalte zu speichern, deren Bereitstellung, Veröffentlichung oder Nutzung gegen geltendes Recht, behördliche Vorgaben oder Rechte Dritter verstößt. Des Weiteren verpflichtet sich der Kunde, seine Daten und Informationen vor deren Speicherung auf dem Datenserver auf Viren oder andere schädliche Bestandteile zu überprüfen und hierfür dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen (z.B. Virenschutzprogramme) einzusetzen.

(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, den ihm zur Verfügung gestellten Speicherplatz Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung zu stellen.

§ 4 Nutzungsumfang und Rechte

(1) Der Anbieter ist alleiniger und ausschließlicher Inhaber aller Rechte an der bereitgestellten Software.

(2) Der Kunde erhält einfache, d. h. nicht unterlizenzierbare, nicht ausschließliche, nicht übertragbare, zeitlich auf die Vertragsdauer und das vereinbarte Gebiet begrenzte Rechte an der jeweils aktuellsten Version der Software, um die Software gemäß den vertraglichen Bestimmungen zu nutzen.

(3) Die Software wird nicht physisch an den Kunden übertragen; die Software verbleibt auf den Systemen des Anbieters.

(4) Der Kunde darf die Software nur bestimmungsgemäß und im Rahmen seiner eigenen Geschäftstätigkeit durch eigenes Personal nutzen. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die Software für andere Zwecke zu nutzen.

(5) Der Quellcode der Software darf dem Kunden nicht zur Verfügung gestellt werden, und der Kunde erklärt sich damit einverstanden, selbst keine Rückentwicklung zu entwickeln, zu disassemblieren, zu dekompilieren, zu übersetzen oder unbefugte Offenlegungen vorzunehmen oder zu veranlassen oder zu gestatten, dass solche Rückentwicklungen, Disassemblierungen, Dekompilierungen, Übersetzungen oder unbefugte Offenlegungen vorgenommen werden, es sei denn, dies ist nach geltendem zwingenden Recht zulässig.

(6) Der Kunde darf die Software nicht vervielfältigen, es sei denn, dies ist für die vertragsgemäße Nutzung oder für Zwecke einer angemessenen Sicherung oder Notfallwiederherstellung erforderlich oder anderweitig nach den geltenden zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Die vertragsgemäße Vervielfältigung umfasst das Laden in den Arbeitsspeicher auf dem Server des Anbieters, nicht jedoch die Installation, auch nicht vorübergehend, oder die Speicherung auf Datenträgern des Kunden. Die Dokumentation darf nur für den internen Gebrauch vervielfältigt werden.

(7) Der Kunde ist nicht berechtigt, Dritten Nutzungsrechte an der Software, der Dokumentation und sonstigem Begleitmaterial einzuräumen. Davon ausgenommen ist die Übertragung der Nutzung der Software an solche Dritte, denen kein eigenständiges Nutzungsrecht eingeräumt wird und die hinsichtlich der Nutzung der Software den Weisungen des Kunden unterliegen.

(8) Soweit es für die vertragsgemäße Nutzung erforderlich ist, räumt der Kunde dem Anbieter das Recht ein, die vom Anbieter für den Kunden gespeicherten Daten zu vervielfältigen und diese Daten in einem Failover-Rechenzentrum zu speichern. Sollte es zur Behebung von Störungen erforderlich sein, ist es dem Anbieter gestattet, Änderungen an der Datenstruktur und dem Datenformat vorzunehmen.

§ 5 Problembehandlung

(1) Der Anbieter garantiert eine Gesamtverfügbarkeit der Software und eine Abrufbarkeit der Daten von mindestens 99% pro Monat am Delivery Point. Der Lieferpunkt ist der Router-Ausgang des Rechenzentrums des Anbieters. Der Anbieter stellt die Software am Lieferpunkt zur Verfügung. Der Anbieter ist berechtigt, den Lieferpunkt neu zu definieren, sofern dies für einen reibungslosen Zugang zu den von ihm geschuldeten Diensten erforderlich ist.

(2) Als Verfügbarkeit gilt die Fähigkeit des Kunden, alle Hauptfunktionen der Software zu nutzen. Als Zeiten der Verfügbarkeit der Software gelten sowohl Wartungszeiten als auch Zeiten von Störungen unter Einhaltung der Mängelbehebungsfrist. Zeiten unerheblicher Störungen werden bei der Berechnung der Verfügbarkeit nicht berücksichtigt. Für den Nachweis der Verfügbarkeit sind die Messgeräte des Anbieters im Rechenzentrum maßgebend.

(3) Der Kunde hat etwaige Störungen unverzüglich an die auf der Website des Anbieters angegebenen Kontaktdaten zu melden. Die Meldung und Behebung von Störungen ist innerhalb der Geschäftszeiten gewährleistet.

(4) Der Anbieter wird schwerwiegende Störungen (die Nutzung der Software als Ganzes oder einer Hauptfunktion der Software ist nicht möglich) auch außerhalb der Geschäftszeiten spätestens innerhalb von zwei Stunden nach Eingang der Störungsmeldung beheben — sofern die Meldung innerhalb der Geschäftszeiten erfolgt. Ist absehbar, dass die Störung innerhalb dieser Frist nicht behoben werden kann, wird der Anbieter den Kunden unverzüglich darüber informieren und den Kunden über die zu erwartende Überschreitung der Frist informieren.

(5) Andere erhebliche Störungen (Haupt- oder Nebenfunktionen der Software sind gestört, können aber genutzt werden; oder andere, nicht nur unerhebliche Störungen) sind innerhalb von spätestens zwölf Stunden innerhalb der Geschäftszeiten zu beheben.

(6) Die Beseitigung unerheblicher Störungen liegt im Ermessen des Anbieters.

(7) Bei Unmöglichkeit oder Unterlassung der Mängelbeseitigung, schuldhafter oder unzumutbarer Verzögerung oder schwerwiegender und endgültiger Weigerung der Mangelbeseitigung durch den Anbieter oder sonstiger Unzumutbarkeit der Mangelbeseitigung für den Kunden ist der Kunde insbesondere berechtigt, die geschuldete Vergütung entsprechend dem Umfang der Beeinträchtigung zu kürzen (Minderung). Der Kunde ist nicht berechtigt, einen Minderungsanspruch dadurch geltend zu machen, dass er den Betrag der Minderung eigenständig von dem fortlaufend zu zahlenden Entgelt abzieht; der bereicherungsrechtliche Anspruch des Kunden auf Rückforderung des zu viel gezahlten Entgelts bleibt unberührt.

§ 6 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde verpflichtet sich, die für die Nutzung der Software und der damit verbundenen Serviceangebote erforderliche Datenfernverbindung zwischen dem in dieser Vereinbarung definierten Lieferpunkt und dem IT-System des Kunden herzustellen und aufrechtzuerhalten.

(2) Die vertragsgemäße Nutzung der Software setzt voraus, dass die vom Kunden verwendete Hard- und Software, einschließlich Arbeitsstationen, Router, Datenkommunikationseinrichtungen usw., die technischen Mindestanforderungen für die Nutzung der Software erfüllen (die „Mindestanforderungen“). Die Mindestanforderungen wurden dem Kunden vom Anbieter mitgeteilt. Die für die Nutzung der Software erforderliche Konfiguration des IT-Systems des Kunden obliegt dem Kunden; der Anbieter bietet jedoch an, den Kunden diesbezüglich auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung entgeltlich zu unterstützen.

(3) Der Kunde hat die ihm übermittelten Zugangsdaten vor dem Zugriff Dritter zu schützen und entsprechend dem Stand der Technik sicher aufzubewahren. Der Kunde stellt sicher, dass sie nur im vertraglich vereinbarten Umfang verwendet werden. Der Anbieter wird unverzüglich über jeden unberechtigten Zugriff informiert.

(4) Der Kunde wird sich mit den Informationen in der Softwaredokumentation (Abschnitt 2 (7)) vertraut machen und unter Berücksichtigung der in der Dokumentation enthaltenen Informationen einen Notfallplan für deren Betrieb erstellen. Fällt die Software vollständig aus oder ist ihre Nutzung nur in einer Weise möglich, die den Betrieb des Kunden erheblich beeinträchtigt, hat der Kunde auf der Grundlage der Dokumentation und des Notfallplans unverzüglich Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs zu ergreifen.

(5) Der Kunde überprüft die Daten vor ihrer Speicherung oder Verwendung in der Software auf Viren oder andere schädliche Bestandteile und setzt hierfür dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen (z. B. Virenschutzprogramme) ein.

(6) Der Kunde ist dafür verantwortlich, regelmäßig angemessene Datensicherungen anzufertigen.

(7) Der Kunde gewährleistet, dass die auf den Servern des Anbieters gespeicherten Inhalte und Daten sowie deren Nutzung und Bereitstellung durch den Anbieter nicht gegen geltendes Recht, behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder Vereinbarungen mit Dritten verstoßen. Der Kunde stellt den Anbieter auf erstes Anfordern von Ansprüchen frei, die Dritte aufgrund eines Verstoßes gegen diese Klausel geltend machen.

§ 7 Gewährleistung

(1) Der Anbieter gewährleistet die Funktions- und Betriebsbereitschaft der Software und der damit verbundenen Serviceangebote gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften.

(2) Hinsichtlich der Gewährung der Nutzung der Software sowie der Bereitstellung von Speicherplatz gelten die Gewährleistungsbestimmungen des deutschen Mietrechts (§§ 535 ff. Es gilt das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).

(3) Ein Mangel liegt vor, wenn die Software bei vertragsgemäßer Nutzung nicht die in der Funktionsbeschreibung angegebene Leistung erbringt und dies die Eignung für die vertraglich vereinbarte Nutzung wesentlich beeinträchtigt.

Gewährleistungsansprüche des Kunden bestehen nicht

  • bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Nutzbarkeit der Software;
  • bei Mängeln, die auf die Nichteinhaltung der für die Software bereitgestellten und in der Dokumentation angegebenen Nutzungsbedingungen zurückzuführen sind;
  • im Falle einer Fehlbedienung durch den Kunden;
  • im Falle der Verwendung von Hardware, Software oder anderen Geräten, die nicht für die Nutzung der Software geeignet sind, oder bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen;
  • wenn der Kunde einen Mangel nicht unverzüglich meldet und der Anbieter den Mangel aufgrund der unterlassenen unverzüglichen Mängelrüge nicht beheben konnte; oder
  • wenn der Kunde den Mangel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kannte und sich seine Rechte nicht vorbehalten hat.

(5) Der Kunde hat dem Anbieter Mängel unverzüglich mitzuteilen.

(6) Die Gewährleistung für nur unerhebliche Beeinträchtigungen der Tauglichkeit der erbrachten Leistungen ist ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536a Abs. 1 BGB für Mängel, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorlagen, ist ausgeschlossen.

(7) Soweit es sich bei den im Zusammenhang mit der Nutzung der Software angebotenen Dienstleistungen um reine Dienstleistungen (z.B. Supportleistungen) handelt, haftet der Anbieter für Mängel dieser Dienste nach den Regeln des Dienstvertragsrechts (§§ 611 ff. Deutsches Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

§ 8 Rechtsmängel; Schadensersatz

(1) Der Anbieter gewährleistet, dass die Software keine Rechte Dritter verletzt. Der Anbieter stellt den Kunden von allen Ansprüchen Dritter aufgrund von Schutzrechtsverletzungen, die der Anbieter im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Nutzung der Software zu vertreten hat, auf erstes Anfordern frei und erstattet dem Kunden die Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung. Der Kunde wird den Anbieter unverzüglich über alle Ansprüche informieren, die Dritte aufgrund der vertragsgemäßen Nutzung der Software gegen ihn geltend machen, und erteilt dem Anbieter alle zur Abwehr der Ansprüche erforderlichen Vollmachten und Vollmachten.

(2) Ist eine Befreiung im Außenverhältnis nicht möglich, gilt die Verpflichtung im Innenverhältnis.

(3) Der Freistellungsanspruch gemäß Absatz (1) erlischt, wenn der Kunde den Anbieter nicht unverzüglich über die Geltendmachung von Ansprüchen Dritter informiert, es sei denn, es liegt ein Fall der unbeschränkten Haftung vor.

§ 9 Vergütungs- und Zahlungsbedingungen

(1) Als Gegenleistung für die Leistungen des Anbieters zahlt der Kunde dem Anbieter die vereinbarten Entgelte zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer (das „Entgelt“). Die Gebühr ist abhängig von der tatsächlichen Nutzung der Dienste.

(2) Bei Änderungen des Funktionsumfangs gemäß den vereinbarten Bedingungen wird das Honorar entsprechend den vereinbarten Bedingungen angepasst. In diesem Fall gilt die Gebührenerhöhung für die Anbindung neuer Handelspartner oder Dokumenttypen ab dem Zeitpunkt der virtuellen Verbindungsanfrage des Partners und/oder des Dokumenttyps über das Procuros-Portal.

(3) Die Rechnung wird monatlich ausgestellt. Die Rechnung ist innerhalb von 14 Arbeitstagen (Hamburg/Deutschland) ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(4) Die bevorzugte Zahlungsart ist das „Lastschriftmandat“, das den regelmäßigen Einzug des Rechnungsbetrags durch den Anbieter ermöglicht und dem Kunden kostenlos zur Verfügung steht. Für die Nutzung sonstiger Zahlungsarten wird dem Kunden eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15€ pro Rechnung in Rechnung gestellt.

(5) Der erste Rechnungsmonat beginnt mit dem ersten Tag des Folgemonats nach Vertragsunterzeichnung.

(6) Bei Mehrkosten ist der Anbieter berechtigt, das zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen entsprechend zu erhöhen (§ 315 BGB). Bei sinkenden Kosten erfolgt eine Minderung der Gebühr ebenfalls nach billigem Ermessen. Der Zeitpunkt der Änderung der Gebühren muss so gewählt werden, dass Kostensenkungen mindestens die gleichen Auswirkungen auf die Gebühren haben können wie Kostenerhöhungen.

(7) Der Anbieter wird den Kunden sechs Wochen vor Wirksamwerden der Änderung unter Hinweis auf das Kündigungsrecht gemäß Satz 2 über Änderungen der Gebühr in Textform informieren. Im Falle einer Erhöhung der Gebühr hat der Kunde das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen.

§ 10 Vertragsdauer und Kündigung

(1) Der Vertrag tritt mit der Unterschrift beider Parteien in Kraft und läuft für die im Einzelvertrag vereinbarte Zeit. Wird kein konkreter Vertrag vereinbart, gilt die Vertragsdauer als unbefristet.

(2) Die Vertragslaufzeit, Verlängerung und Kündigung sind im Vertrag ausdrücklich festgelegt und gelten für das individuelle Vertragsverhältnis mit Procuros. Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Sofern keine besondere Kündigungsklausel offen vereinbart ist, gilt die Kündigung als 90 Tage zum Ende eines Monats.

(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Insbesondere ist der Anbieter berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund bei wiederholtem oder erheblichem Zahlungsverzug des Kunden fristlos zu kündigen.

(4) Im Falle einer Kündigung des Vertrags stellt der Anbieter dem Kunden die auf dem ihm zur Verfügung gestellten Speicherplatz befindlichen Daten auf einem mobilen Datenträger oder zum Download kostenlos zur Verfügung oder stellt dem Kunden auf entsprechende Anfrage des Kunden eine Kopie davon zur Verfügung („Übergabe“).

(5) Der Anbieter löscht alle auf seinen Servern verbleibenden Daten des Kunden 30 Tage nach Übergabe, spätestens jedoch ein Jahr nach Beendigung des Vertrags dauerhaft, es sei denn, der Kunde teilt dem Anbieter innerhalb dieser Frist mit, dass die ihm übergebenen Daten nicht lesbar oder vollständig sind. Es besteht kein Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht an den Daten zugunsten des Anbieters. Die Nichtmitteilung gilt als Zustimmung zur Löschung der Daten. Für die Einhaltung der Aufbewahrungsfristen nach geltendem Handels- und Steuerrecht ist allein der Kunde verantwortlich.

(6) Zurückbehaltungsrechte sowie das gesetzliche Vermieterpfandrecht gemäß §§ 562, 578 BGB zugunsten des Anbieters an den Daten des Kunden sind ausgeschlossen.

(7) Hat der Anbieter dem Kunden die Software zur Verfügung gestellt, ist der Kunde nach Beendigung des Vertrags verpflichtet, die Software dauerhaft auf seinen IT-Systemen zu löschen und alle Datenträger mit der zur Verfügung gestellten Software sowie alle zur Verfügung gestellten Dokumentationen, Materialien und sonstigen Dokumente an den Anbieter zurückzugeben. Die Rücksendung erfolgt auf eigene Kosten des Kunden.

(8) Jede Nutzung der Software nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist untersagt.

(9) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, als Referenzkunde des Anbieters zu gelten. Zu diesem Zweck kann der Anbieter den Kunden in ein Kundenverzeichnis aufnehmen, das zu Referenz- und Akquisitionszwecken, z.B. zur Platzierung auf Websites, verwendet werden kann.

§ 11 Datenschutz; Geheimhaltung

(1) Die Parteien haben die jeweils für sie geltenden Datenschutzbestimmungen einzuhalten.

(2) Sofern und soweit der Anbieter im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden hat, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine entsprechende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung ab und fügen sie dieser Vereinbarung als Anlage bei. In diesem Fall verarbeitet der Anbieter die betreffenden personenbezogenen Daten ausschließlich gemäß den darin enthaltenen Bestimmungen und gemäß den Anweisungen des Kunden.

(3) Der Anbieter verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen (einschließlich Geschäftsgeheimnisse), die ihm im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung und ihrer Erfüllung bekannt werden, geheim zu halten und diese Informationen nicht an Dritte weiterzugeben, weiterzugeben oder anderweitig zu nutzen. Vertrauliche Informationen sind Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit schriftlich oder elektronisch mitgeteilt wurde. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht nicht, wenn der Anbieter gesetzlich oder aufgrund einer rechtskräftigen oder rechtskräftigen Entscheidung einer Behörde oder eines Gerichts zur Offenlegung der vertraulichen Informationen verpflichtet ist.

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